Der Gerichtshof hat etwa die Hälfte unsere Bemühungen zunichte gemacht mit seiner Auffassung:
1. Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 ... ist dahin auszulegen, dass die ... Steuerbefreiung für Kraftstoff, der für die Luftfahrt verwendet wird, einem Unternehmen ..., das zur Anbahnung von Geschäften ein ihm gehörendes Flugzeug nutzt, um Mitarbeiter zu Kunden oder Messen zu befördern, nicht zugutekommt, da diese Beförderung nicht unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen durch dieses Unternehmen dient. (Auslassungen und Fettdruck hinzugefügt)
Immerhin hat er aber den Luftfahrtunternehmen im zweiten Teil seiner Entscheidung Grenzen gesetzt:
2. Art. 15 Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 2003/96 ist dahin auszulegen, dass Kraftstoffe, die für Flüge zu einer Flugzeugwerft und wieder zurück verwendet werden, nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen. (Fettdruck hinzugefügt)
Die Steuerbefreiung hängt für den Gerichtshof augenscheinlich entscheidend davon ab, dass für die Leistungen mit dem Flugzeug von Dritter Seite ein Entgelt bezahlt wird: der rein interne, kostenrechnerische Aspekt des Werksflugzeugs erfüllt für den Gerichtshof nicht die Voraussetzung der kommerziellen Luftfahrt. Auch der Bundesfinanzhof hatte diesem Aspekt zu wenig Beachtung geschenkt in seiner Entscheidung Hafenbarkasse des Schiffsversicherers: die für den Eigentümer der Barkasse günstige Entscheidung dürfte heute also nicht mehr ergehen.
Die recht knappe Entscheidung (zum Wortlaut in DE / EN / FR) betrifft ausschließlich Werksflugzeuge; ihr gebührt eine sorgfältige Analyse, um Konsequenzen abschätzen zu können in der Struktur des deutschen LuftVG und um Handlungsalternativen entwickeln zu können, etwa in Richtung auf die Auslagerung des Flugbetriebs in eine Nassvercharterungsunternehmen. Wir werden kurzfristig auf das Thema zurückkommen.
Prof. Dr iur. Gustav K.L. Real
Beirat AOPA-Germany