Der Bundesfinanzhof konnte nicht mehr umhin, die ganz entscheidende Frage nach der genauen Tragweite der Energiesteuerbefreiung für "die Luftfahrt" dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zur Entscheidung vorzulegen. Der Vorlagebeschluss datiert zwar vom Tag der mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 2009, ist aber erst jetzt den Parteien im Wortlaut zugestellt worden: Wir haben absichtlich abgewartet, bis der volle Wortlaut der Entscheidung vorliegt, damit unsere Informationen für Sie ganz abgesichert sind.Eine ausführliche Darstellung steht hier zum Download bereit.
Wir gehen davon aus, dass der EuGH nicht hinter seine Rechtsprechung zur Steuerbefreiung der Schifffahrt gegen das deutsche Recht zurückfallen wird. Trotzdem müssen wir uns noch ein wenig gedulden, bis der EuGH die Rechtslage mit bindender Wirkung für alle Mitgliedstaaten geklärt hat; dies ist auch der große Vorteil der EuGH-Entscheidung gegenüber einer rein deutschen Entscheidung, die nur die deutsche Verwaltung binden würde, aber keinen Einfluss hätte auf die Besteuerung bei Ihren Betankungen im EG - Ausland.
Die Finanzverwaltung lehnt Vergütungsanträge zwar immer noch ab, seit Dezember allerdings nur noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Diese Lösung ist ausgesprochen charmant, weil sie den Fliegern die Kosten und Mühen von Einspruchsverfahren und Klage erspart: die Hauptzollämter werden nach der Entscheidung des EuGH die Akten von Amts wegen wieder öffnen und neu entscheiden.
Wir empfehlen mehr denn je, ganz routinemäßig die notwendigen Vergütungsanträge auf dem amtlichen Formular zu stellen. Es gibt keine Gründe, den Antrag für das gerade abgelaufene Jahr 2009 nicht bereits jetzt zu stellen.