In dem Verfahren Glässing-Deiss ./. Land Baden-Württemberg hatte ich im August 2006 in eigenem Namen eine Feststellungsklage eingereicht. Zur Vorgeschichte: Im Jahr 2005 hatte ein anderer Stuttgarter Pilot im Rahmen einer Fluglehrerverlängerung die ZÜP verweigert. Das VerwG Stuttgart hatte in dem von dem Piloten selbst eingereichten Eilverfahren die Verpflichtung zur Antragstellung bejaht. Der Stuttgarter Pilot hatte somit keinen Erfolg. Das VerwG Stuttgart schien eine ZÜP-freundliche Haltung einzunehmen.
Aus diesem Grunde hatte ich für meine eigene Lizenz nach mehrfacher Aufforderung schließlich im Sommer 2006 die ZÜP beantragt. Ich hatte im August 2006 eine Feststellungsklage eingereicht mit dem Ziel, die „freiwillige" Verpflichtung zur Antragstellung für rechtswidrig zu erklären. Nach einem anfänglichen Hinweis des Gerichtes, ich möge doch die Klage zurücknehmen, die Klage sei wohl unzulässig, kam es nach vielen weiteren umfangreichen Schriftsätzen am 28.03.2007 zur mündlichen Verhandlung.
Die hervorragend vorbereiteten Richter hatten sich sehr detailliert mit allen Fragen auseinandergesetzt. Am Ende der öffentlichen Sitzung wurde das Urteil zunächst noch nicht verkündet. Die rechtliche Begründung für den juristischen Erfolg ist:
Ab Seite 5: Zunächst rein formale Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit der Klage, da ich die ZÜP nicht verweigert hatte.
Dann materiell ab Seite 7 Abs. 2: Es fehlt an einer Ermächtigungsgrundlage für eine Aufforderung zur Antragstellung. Diese Aufforderung dürfe zudem nicht mit der Androhung des Lizenzwiderrufes verknüpft werden. Bei bereits bestehender und noch gültiger Lizenz und soweit früher nach den damals weniger strengen gültigen Vorschriften des LuftVG eine Überprüfung stattgefunden habe (damals durch Führungszeugnis) bestehe für eine erneute Überprüfung - ohne Hinzukommen irgendwelcher neuer Anhaltspunkte, die gegen das weitere Bestehen der Zuverlässigkeit sprechen -, keine gesetzliche Grundlage. „Die neue Regelung des LuftSiG enthalte keine Übergangsvorschriften für die in der Vergangenheit bereits überprüften Luftfahrer, deren Lizenz noch gültig ist, ..."(Rückwirkungsproblematik). „Von einer Verpflichtung des Luftfahrers zur Zuverlässigkeitsüberprüfung geht der Wortlaut des Gesetzes nicht aus." Dies ergibt sich auch nicht aus der Mitwirkungspflicht.
„Es liegen auch nicht die Voraussetzungen für Androhung des Widerrufes der Lizenz...vor." „Auch hierfür fehlt es an der gesetzlichen Grundlage." Dankbarerweise hat das VerwG auch dazu Stellung genommen, dass keine sogenannte „Beweisvereitelung" im Falle der verweigerten Antragstellung vorliegt. So hatten einige (andere) Behörden argumentiert.
Das Gericht hat zur Frage der Bundesratszustimmung und den sonstigen verfassungsrechtlichen Fragen nur in einem Nebensatz Stellung genommen: „Die Kammer verkennt nicht, dass diesbezügliche Zweifel zumindest nicht unberechtigt sein dürften."
In der mündlichen Verhandlung wurden diese Fragen ausführlich erörtert. Es bestand Einigkeit, dass der Weg nach Karlsruhe notwendig sei.
Das RP Stuttgart wird Rechtsmittel einlegen (müssen). Die AOPA geht den langen Marsch durch die Instanzen. Unser Land Absurdistan hat jedoch ein paar Hoffnungsflecken mehr auf der Landkarte: VerwG München und VerwG Stuttgart mit den Hauptsacheentscheidungen gegen die ZÜP.
Die AOPA kämpft auch mit den anderen Musterprozessen weiter für unsere freiheitliche Grundordnung und gegen den Überwachungsstaat! Es geht nicht nur um uns Piloten!
Sibylle Glässing - Deiss
Vizepräsidentin AOPA-Germany e. V.
Rechtsanwältin