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  7. AOPA-Musterverfahren (2. Instanz Eilverfahren) gegen die ZÜP gewonnen
VGH Mannheim
Keine Rechtsgrundlage Sofortvollzug
Antragsverweigerung kein Indiz für Unzuverlässigkeit
  17.09.2007

Jetzt hat zugunsten der Piloten erstmalig ein Obergericht entschieden, nämlich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim in einem Eilverfahren in 2. Instanz.

Der VGH Mannheim hat mit Beschluss vom 05.09.2007, Az.: 8 S 800/07, zugestellt am 14.09.2007, mit deutlichen Worten den in diesem Fall vom RP Karlsruhe angeordneten Sofortvollzug des Widerrufs der Lizenz bei Antragsverweigerung aufgehoben.

Zur Vorgeschichte: Der Pilot hatte bereits in der 1. Instanz im 5. AOPA – Musterver-fahren gegen das RP Karlsruhe im Eilverfahren gewonnen. Der Pilot erhielt auch dann sofort seine Lizenz zurück. Wir berichteten am 20.03.07 über den positiven Beschluss des VG Karlsruhe vom 05.03.2007, Az.: 3 K 3010/06.

Das RP Karlsruhe musste auf Weisung des Innenministeriums Beschwerde einlegen. Diese Beschwerde des RP wurde jetzt vom VGH Mannheim zurückgewiesen. Be-merkenswert ist die deutliche Sprache des Gerichtes, der Sofortvollzug sei nicht mit der nur pauschalen Behauptung des „Schutzes der Allgemeinheit vor Gefahr“ erforderlich und haltbar. Es müsse auf die konkreten Umstände des Einzelfalles eingegangen werden. Zweifel an der Zuverlässigkeit lassen sich nicht allein aus der Tatsache ableiten, dass der Antrag zur ZÜP nicht gestellt wurde. Der VGH bezieht sich ausdrücklich auf § 1 LuftSiG (Terrorismusabwehr) und erklärt, „dass das Gesetz insoweit eine Gefahr fingiert“. Für den Sofortvollzug bei der Behauptung einer Gefahr müssten jedoch konkrete Tatsachen aus den Umständen des Falles vorliegen, „die die Annahme rechtfertigen, dass sich die mit der Verfügung bekämpfte Gefahr bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren wird“.

Außerdem begründet der VGH seinen Beschluss damit, dass allein der Zeitablauf gegen den angeordneten Sofortvollzug spreche. (von der ZÜP-Aufforderung bis zum Widerruf verging ca. 1 Jahr) Dies spreche gegen die Dringlichkeit der „Gefahr“ und der Notwendigkeit des Sofortvollzuges.

Außerdem habe der Pilot eine amerikanische Pilotenlizenz. Er sei ohnehin berechtigt, sich im deutschen Luftraum mit einem Flugzeug zu bewegen.

Für das noch zu entscheidende Hauptsacheverfahren ist der weitere Hinweis des VGH Mannheim für uns wichtig: Er verweist darauf, dass es zweifelhaft sei, „ob die Unterlassung einer Antragstellung nach § 7 LuftSiG ein rechtswidriges Verhalten darstellt“.

Alles in allem: Ein sehr erfreuliches Signal, nicht nur für die derzeit ca. 10 in Baden-Württemberg anhängigen Verfahren.

Das Gericht ist mit den Formulierungen unseren Schriftsätzen gefolgt. Wir haben auch immer damit argumentiert, dass die Behauptung, dass „Privatpiloten das größte Sicherheitsrisiko darstellen“ eigentlich dazu führen müsse, dass wir Privatpiloten ei-gentlich sofort verhaftet werden müssten!!! Leider hilft nur noch Sarkasmus, diese Unterstellungen zu ertragen.

Sibylle Glässing - Deiss
Vizepräsidentin AOPA-Germany e. V.
Rechtsanwältin


 

 
         
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