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7. AOPA-Musterverfahren (2. Instanz Eilverfahren) gegen die ZÜP gewonnen VGH Mannheim Keine Rechtsgrundlage Sofortvollzug Antragsverweigerung kein Indiz für Unzuverlässigkeit
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17.09.2007 |
Jetzt hat zugunsten der Piloten erstmalig ein Obergericht entschieden, nämlich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim in einem Eilverfahren in 2. Instanz.
Der VGH Mannheim hat mit Beschluss vom 05.09.2007, Az.: 8 S 800/07,
zugestellt am 14.09.2007, mit deutlichen Worten den in diesem Fall vom
RP Karlsruhe angeordneten Sofortvollzug des Widerrufs der Lizenz bei
Antragsverweigerung aufgehoben.
Zur Vorgeschichte: Der Pilot
hatte bereits in der 1. Instanz im 5. AOPA – Musterver-fahren gegen das
RP Karlsruhe im Eilverfahren gewonnen. Der Pilot erhielt auch dann
sofort seine Lizenz zurück. Wir berichteten am 20.03.07 über den
positiven Beschluss des VG Karlsruhe vom 05.03.2007, Az.: 3 K 3010/06.
Das
RP Karlsruhe musste auf Weisung des Innenministeriums Beschwerde
einlegen. Diese Beschwerde des RP wurde jetzt vom VGH Mannheim
zurückgewiesen. Be-merkenswert ist die deutliche Sprache des Gerichtes,
der Sofortvollzug sei nicht mit der nur pauschalen Behauptung des
„Schutzes der Allgemeinheit vor Gefahr“ erforderlich und haltbar. Es
müsse auf die konkreten Umstände des Einzelfalles eingegangen werden.
Zweifel an der Zuverlässigkeit lassen sich nicht allein aus der
Tatsache ableiten, dass der Antrag zur ZÜP nicht gestellt wurde. Der
VGH bezieht sich ausdrücklich auf § 1 LuftSiG (Terrorismusabwehr) und
erklärt, „dass das Gesetz insoweit eine Gefahr fingiert“. Für den Sofortvollzug bei der Behauptung einer Gefahr müssten jedoch konkrete
Tatsachen aus den Umständen des Falles vorliegen, „die die Annahme
rechtfertigen, dass sich die mit der Verfügung bekämpfte Gefahr bereits
vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren wird“.
Außerdem
begründet der VGH seinen Beschluss damit, dass allein der Zeitablauf
gegen den angeordneten Sofortvollzug spreche. (von der ZÜP-Aufforderung
bis zum Widerruf verging ca. 1 Jahr) Dies spreche gegen die
Dringlichkeit der „Gefahr“ und der Notwendigkeit des Sofortvollzuges.
Außerdem
habe der Pilot eine amerikanische Pilotenlizenz. Er sei ohnehin
berechtigt, sich im deutschen Luftraum mit einem Flugzeug zu bewegen.
Für
das noch zu entscheidende Hauptsacheverfahren ist der weitere Hinweis
des VGH Mannheim für uns wichtig: Er verweist darauf, dass es
zweifelhaft sei, „ob die Unterlassung einer Antragstellung nach § 7
LuftSiG ein rechtswidriges Verhalten darstellt“.
Alles in allem: Ein sehr erfreuliches Signal, nicht nur für die derzeit ca. 10 in Baden-Württemberg anhängigen Verfahren.
Das
Gericht ist mit den Formulierungen unseren Schriftsätzen gefolgt. Wir
haben auch immer damit argumentiert, dass die Behauptung, dass
„Privatpiloten das größte Sicherheitsrisiko darstellen“ eigentlich dazu
führen müsse, dass wir Privatpiloten ei-gentlich sofort verhaftet
werden müssten!!! Leider hilft nur noch Sarkasmus, diese
Unterstellungen zu ertragen.
Sibylle Glässing - Deiss Vizepräsidentin AOPA-Germany e. V. Rechtsanwältin
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