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  8. AOPA - Musterverfahren (OVG Berlin) gegen die ZÜP gewonnen   16.10.2007

2. Instanz Eilverfahren 
Keine Rechtsgrundlage für die ZÜP bei noch gültiger Lizenz 
Weiterer Erfolg vor einem Obergericht 

OVG Berlin, Beschluss vom 01.10.07 Az: OVG 12 S 58.07

Nach dem kürzlich am 05.09.2007 vor dem VGH Mannheim Az. 8 S 800/07 gewonnenen Beschwerdeverfahren (2. Instanz Eilverfahren gegen den Sofortvollzug) haben nunmehr die Berliner Richter ebenfalls in einem Musterverfahren zugunsten der Piloten entschieden. Die aufschiebende Wirkung der noch anhängigen Anfechtungsklage wurde wieder hergestellt. Es handelte es sich ebenfalls um einen ZÜP-Verweigerer mit weißer Weste.

Die erste Instanz im Eilverfahren in Berlin war bedauerlicherweise zunächst zu ungunsten des Piloten entschieden worden.

Die Berliner Richter haben sehr umfassend die formale Rechtslage geprüft. Entscheidend für den Erfolg gegen die Senatsverwaltung war, dass nach Ansicht des Gerichtes keine Rechtsgrundlage für die ZÜP bei bestehenden und noch gültigen Lizenzen besteht. Sie haben vielmehr nach intensiver Erörterung sämtlicher bisher geltender, bzw. abgeänderter oder neu erlassener Vorschriften betont, dass eine ZÜP nur verlangt werden kann bei Neuerwerb, aber auch bei Verlängerung einer Lizenz. Bei der fünfjährigen Laufzeit gültiger Lizenzen liegen keine Voraussetzungen zur ZÜP-Verpflichtung vor.

Das Gericht hat ausgeführt, dass „die Rechtsfolgen einer unterbliebenen Antragstellung für den in § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG genannten Personenkreis gerade nicht geregelt sind. Einem Eingriff in bestehende Erlaubnisse nach § 7 LuftSiG fehle die Ermächtigungsgrundlage. Dies bedeutet aber auch, dass nach Ansicht des Berliner Gerichtes bei einer Verlängerung eine ZÜP verlangt werden kann und muss.

Sie haben jedoch insbesondere die mit Wirkung vom 01.06.2007 neu erlassene Luftsicherheitszuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung zur Basis ihrer Entscheidung gemacht. Sie haben in ihrer Entscheidung betont, dass nach § 3 1 II Ziff. 4 LuftSiZÜV keine Rechtsgrundlage zur Erzwingung eines Antrages besteht. Insbesondere ist dort gerade nicht formuliert, dass Piloten, die bereits eine Lizenz besitzen, sich dieser Überprüfung unterziehen müssen.

Bedauerlicherweise, aber nach ihrer Rechtsansicht in konsequenter Weise hat das OVG Berlin dann in einem weiteren AOPA-Musterverfahren (Eilverfahren) in der Beschwerdeinstanz gegen einen weiteren Berliner Piloten entschieden. Dieser Pilot hatte seine Lizenz am 23. März 2005, und somit erst nach Inkrafttreten des LuftSiG verlängern lassen. Nach Ansicht des Gerichts hätte die Luftfahrtbehörde damals die Verlängerung nur nach Vorliegen der ZÜP erteilen dürfen. (Im damaligen Zeitpunkt wurde allerdings von fast keiner Behörde eine ZÜP verlangt)

Das OVG Berlin hat ansonsten den Erfolg der beiden Hauptsacheklagen für offen gehalten. Mit einer Entscheidung in beiden Hauptsacheverfahren ist wohl erst im Laufe des Jahres 2008 zu rechnen.

Mit keinem Wort hatte sich das OVG Berlin auf den Beschluss des VGH Mannheim bezogen. Dort war vor allem die fehlende konkrete Gefährdung durch den dortigen Piloten und der fehlende Nachweis einer vom Piloten ausgehenden Gefahr thematisiert worden (siehe auch unser Bericht zum Mannheimer Verfahren in den AOPA-News vom 17.09.2007).

Wir haben somit eine weitere Entscheidung, die wieder völlig andere rechtliche Gesichtspunkte bringt. Die obergerichtliche Klärung der Hauptsacheverfahren und insbesondere die Klärung durch das Verfassungsgericht ist dringend erforderlich. Bisher wurden meist nur formale Gesichtspunkte erörtert, nicht aber die uns Piloten bewegende Frage der Grundrechtsverstöße.

Die ZÜP muss weg!!!

Fazit: Wichtig ist, dass nunmehr zwei Obergerichte gegen die ZÜP entschieden haben. Es ist zu erwarten, dass sich die, zu diesen Gerichten gehörenden Landesbehörden nunmehr an diese Entscheidungen halten. Die ersten einbehaltenen Lizenzen wurden in Baden-Württemberg und Hessen bereits an die Piloten zurückgeschickt, obwohl diese Verfahren noch nicht im Hauptsacheverfahren entschieden sind.
 
Wir wissen nicht, ob sich ab jetzt andere Länderbehörden nunmehr zumindest mit der Aufforderung /Wiederholung zur ZÜP zurückhalten. Wir haben wiederum alle Behörden und Ministerien angeschrieben. Soweit Sie als Piloten Ihre Lizenz nicht gefährden wollen, unterschreiben Sie einen neuen ZÜP- Antrag nur unter Protest. Wir haben unseren Musterprotest gerade aktualisiert.

Die Chronologie der von der AOPA gewonnenen Musterverfahren sowie die weiteren Berichte hierüber finden Sie hier: http://www.aopa.de/news/zuep-news/

Sibylle Glässing - Deiss
Vizepräsidentin AOPA-Germany e. V.
Rechtsanwältin



 

 
         
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