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  9. und 10. AOPA-ZÜP-Musterurteil zu Gunsten der Piloten   29.07.2008

Aufgrund der Berufungsverhandlung vom 24.07.2008 vor dem VGH Baden-Württemberg (in den Räumen des VG Stuttgart) wurden beide Urteile heute am 29.07.2008 verkündet, (Az.: 8 S 1179/07, VG Stuttgart Az.: 3 K 2011/07) bzw. (Az.: 8 S 909/08, VG Stuttgart Az.: 3 K 3209/06)

Die schriftlichen Ausfertigungen der Urteile liegen noch nicht vor, auch die Gründe der Urteile sind im Einzelnen nicht bekannt. Aufgrund der Äußerungen der Richter in der mündlichen Verhandlung ist von Folgendem auszugehen: Zumindest bei bestehenden Lizenzen sind die Piloten nicht verpflichtet, einen zwangsweisen „freiwilligen" ZÜP-Antrag zu stellen. Dies bedeutet auch, dass im Falle unterbliebener oder verweigerter Antragstellung kein Widerruf der Lizenzen erfolgen darf, bzw. durfte. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 7 LuftSiG wurde zurückgestellt. Hierauf komme es für dieses Verfahren nicht an, da die Richter bereits die Voraussetzungen zur Antragstellung zur ZÜP abgelehnt haben.

Dies bedeutet bundesweit derzeitig für die ZÜP folgendes: Es darf bei bestehenden Lizenzen kein zweijähriges Wiederholungsintervall verlangt werden. Ob die anderen Bundesländer als Baden-Württemberg sich daran halten, ist offen.

In der 1. Instanz hatten wir bereits obsiegt. Obwohl wir damals bereits mit dem RP Stuttgart eine sogenannte Sprungrevision vereinbart hatten (also Überspringen der Berufungsinstanz sofort zum Bundesverwaltungsgericht) musste das RP Stuttgart auf Weisung des Innenministeriums (nur) Berufung einlegen. Der Grund war wohl, dass seitens des Bundesinnenministeriums keine schnelle höchstrichterliche Klärung gewünscht wurde. Dort wird wohl befürchtet, dass § 7 LuftSiG keinen Bestand haben wird.

Unbeantwortet blieb während der Verhandlung die Frage, ob eine ZÜP-Verpflichtung bei der Verlängerung von Lizenzen besteht. Nach dem Wortlaut von § 4 LuftVG ist dies zu erwarten. Etwas anderes gilt nur dann, falls das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit von § 7 LuftSiG feststellen sollte. Wann diese Entscheidung des BVerfG ergeht, ist offen.

Wir haben demnach beschlossen, auch ein neues AOPA-Musterverfahren gegen die Verpflichtung zum ZÜP-Antrag bei der Verlängerung von Lizenzen einzureichen.

Sibylle Glässing - Deiss
Vizepräsidentin AOPA-Germany e. V.
Rechtsanwältin



 

 
         
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