Die schriftlichen Ausfertigungen
der Urteile liegen noch nicht vor, auch die Gründe der Urteile sind im
Einzelnen nicht bekannt. Aufgrund der Äußerungen der Richter in der mündlichen
Verhandlung ist von Folgendem auszugehen: Zumindest bei bestehenden Lizenzen
sind die Piloten nicht verpflichtet, einen zwangsweisen „freiwilligen"
ZÜP-Antrag zu stellen. Dies bedeutet auch, dass im Falle unterbliebener oder
verweigerter Antragstellung kein Widerruf der Lizenzen erfolgen darf, bzw.
durfte. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 7 LuftSiG wurde
zurückgestellt. Hierauf komme es für dieses Verfahren nicht an, da die Richter
bereits die Voraussetzungen zur Antragstellung zur ZÜP abgelehnt haben.
Dies bedeutet bundesweit derzeitig
für die ZÜP folgendes: Es darf bei bestehenden Lizenzen kein zweijähriges
Wiederholungsintervall verlangt werden. Ob die anderen Bundesländer als
Baden-Württemberg sich daran halten, ist offen.
In der 1. Instanz hatten wir bereits obsiegt. Obwohl wir damals bereits mit dem RP
Stuttgart eine sogenannte Sprungrevision vereinbart hatten (also Überspringen
der Berufungsinstanz sofort zum Bundesverwaltungsgericht) musste das RP
Stuttgart auf Weisung des Innenministeriums (nur) Berufung einlegen. Der Grund
war wohl, dass seitens des Bundesinnenministeriums keine schnelle
höchstrichterliche Klärung gewünscht wurde. Dort wird wohl befürchtet, dass § 7
LuftSiG keinen Bestand haben wird.
Unbeantwortet blieb während der
Verhandlung die Frage, ob eine ZÜP-Verpflichtung bei der Verlängerung von
Lizenzen besteht. Nach dem Wortlaut von § 4 LuftVG ist dies zu erwarten. Etwas
anderes gilt nur dann, falls das Bundesverfassungsgericht die
Verfassungswidrigkeit von § 7 LuftSiG feststellen sollte. Wann diese
Entscheidung des BVerfG ergeht, ist offen.
Wir haben demnach beschlossen,
auch ein neues AOPA-Musterverfahren gegen die Verpflichtung zum ZÜP-Antrag bei
der Verlängerung von Lizenzen einzureichen.
Sibylle Glässing -
Deiss
Vizepräsidentin AOPA-Germany e. V.
Rechtsanwältin