Die Intervalle der ZÜP wurden auf fünf Jahre festgelegt. Allerdings gilt dies erst ab 01.01.2009. Bis dahin gilt eine Frist von zwei Jahren, weil die sogenannte Nachberichtspflicht von den Behörden aus technischen Gründen bisher noch nicht wirksam durchgeführt werden könne (siehe AOPA-News vom 09.02.2007).
Dies bedeutet derzeit, dass die Piloten, die bereits einen positiven ZÜP-Bescheid erhalten haben, binnen zwei Jahren nach dem Ausstellungsdatum des positiven ZÜP-Bescheides einen neuen Antrag stellen müssen. Nach § 5 Abs. 1 sind die Piloten ab jetzt verpflichtet, spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer die ZÜP erneut (ohne Aufforderung) „freiwillig" zu beantragen. Auf telefonische Anfragen haben die Behörden erklärt, dass sie derzeit nicht wissen, wie sie mit der Verordnung konkret umgehen sollen.
Ob und inwieweit der aktuelle schriftlich noch nicht vorliegende Beschluss des VG Darmstadt vom 27.06.2007 Einfluss haben wird, ist völlig offen.
Zugleich wurde eine neue Kostenverordnung verabschiedet. Nach dieser ist für die ZÜP eine Gebühr von € 5 bis 150 vorgesehen.
Sibylle Glässing - Deiss
Vizepräsidentin AOPA-Germany e.V.
Rechtsanwältin