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  VerwG Neustadt ZÜP-Entscheidung zu Gunsten der Piloten/Luftamt Hahn   19.08.2008

In einem weiteren Eilverfahren, das ein Motorseglerpilot und ZÜP-Verweigerer beantragt hatte, gab es wieder einen Erfolg. Dieses Verfahren hatte ein weiterer AOPA-Rechtsanwalt erfolgreich geführt. VerwG Neustadt, Beschluss vom 05.08.2008, Az.: 3 L 674/08.NW.


Entscheidend war nach dieser Begründung, dass bei Widerruf der Lizenz zumindest kein Sofortvollzug angeordnet werden dürfe. Für die Anordnung des Sofortvollzuges müssten konkrete Ereignisse oder Erkenntnisse über die (Un)Zuverlässigkeit des Piloten vorliegen. Außerdem bestehe nach der gesetzlichen Regelung keine Pflicht zur ZÜP-Antragstellung, zumindest bei Altlizenzen. Somit bestehe keine Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf der Lizenz. Es äußert außerdem Zweifel an der formellen Verfassungsmäßigkeit von § 7 LuftSiG.

Bemerkenswert ist, dass das VerwG Neustadt sich von seinem eigenen Obergericht distanziert hat. Das OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss 05.02.2008, Az.: 8 B 1301/08.OVG hatte zwar durchaus Zweifel an der formellen Verfassungsmäßigkeit von § 7 LuftSiG geäußert. Es hatte jedoch abgelehnt, Altlizenzinhaber von der Überprüfungspflicht auszunehmen.
Insoweit ist bemerkenswert, dass ein Untergericht sich jetzt davon distanziert hat.

Dies bedeutet, dass für die Zuständigkeit des Luftamtes Hahn zumindest derzeit bei ZÜP-Verweigerern (mit noch laufender Lizenz) keine Wiederholungs-ZÜP-Anträge verlangt werden dürfen. (Allerdings ist dies eine Einzelfallentscheidung. Das Luftamt Hahn muss sich bei anderen Piloten nicht an das VerwG Neustadt halten).

Die AOPA hat jetzt sofort beim Luftamt Hahn nachgefragt, wie es sich nach der jetzt ergangenen Entscheidung verhalten wird.

S. Glässing-Deiss
Vizepräsidentin AOPA e.V.
Rechtsanwältin

 



 

 
         
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