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  VG München: Die Begründung des ersten ZÜP-Hauptsacheurteils zu Gunsten eines Piloten liegt vor   07.02.2007

Zur Vorgeschichte: Der Pilot Heimo Kandler, früher selbst AOPA-Vorstandsmitglied, hatte sich geweigert, die ZÜP zu beantragen. Nachdem die Zwangsgeldandrohungen zur Erzwingung der Antragsabgabe erkennbar rechtswidrig waren, ordnete das Luftamt-Süd das Ruhen der Lizenz des Klägers für Privatpiloten an. Die Klage dagegen wurde am 07.07.2006 eingereicht. Sensationell kurz, nach gut zwei Monaten, wurde am 28.09.2006 eine mündliche Verhandlung anberaumt. In der Verhandlung deuteten die Richter Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 7 LuftSiG an. Das Gericht wies daraufhin, dass es von der Verfassungswidrigkeit allerdings nicht voll überzeugt sei. Außerdem bestehen andere Gründe zur Aufhebung des negativen Bescheides. Deshalb sieht sich das Gericht gehindert, das Verfahren direkt dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Sie verkündeten noch am gleichen Tag das Urteil. Sie hoben den Bescheid mit der Ruhensanordnung auf. Es gebe keine Rechtsgrundlage für die Anordnung des Ruhens. (Die gleiche Begründung, nämlich das Fehlen einer Rechtsgrundlage, gilt dann auch für den Fall des Widerrufs der Lizenz.)

Obwohl die schriftliche Begründung eigentlich zwei Wochen nach Urteilsverkündung hätte vorliegen müssen, wurde diese erst am 06.02.2007 per Fax an die Beteiligten übermittelt: VerwG München Urteil vom 28.09.2006 M 24K 06.2603

Die Begründung ergibt sich insbesondere ab den Seiten 11 Mitte ff..

Es gebe keine Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung zur Antragstellung (S. 13). Die Antragstellung ist keine Mitwirkungspflicht. Bei unterlassener oder verweigerter Antragstellung gebe es somit auch keine Rechtsgrundlage für die Ruhensanordnung (oder den Widerruf).

Nur bei Vorliegen einer konkreten Gefahr dürfe nach § 3 LuftSiG eine Tätigkeit zur Gefahrenabwehr (hier der Lizenzwiderruf oder die Ruhensanordnung) eingeleitet werden. Im Falle einer Weigerung eines Privatpiloten, gegen den keine konkreten Verdachtsmomente vorliegen, einen Antrag auf ZÜP zu stellen, ist eine derartige konkrete Gefahr nicht zu erkennen (S. 13). Da keine Verpflichtung zur Antragstellung besteht, „ist es nicht gerechtfertigt, alleine aus der unterlassenen Antragstellung Zweifel hinsichtlich der luftrechtlichen Zuverlässigkeit oder Unzuverlässigkeit herleiten zu wollen". „Die Antragsverweigerung rechtfertigt nicht den Schluss, der Luftfahrer werde seine Erlaubnis und sein Luftfahrzeug als Werkzeug für Angriffe auf die Sicherheit des Luftverkehrs .... einsetzen."(S.14). Es darf auch nicht der Schluss gezogen werden, bei Weigerung der Antragstellung habe der Pilot etwas zu verbergen. Hieraus dürfen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit begründet werden. „Diese seien nur dann denkbar, wenn sonstige Anhaltspunkte hinzukommen, die Zweifel an der luftrechtlichen Zuverlässigkeit zu begründen." „ Die fehlende Vornahme einer Mitwirkungshandlung (eigentlich hätte es heißen müssen: die „fehlende Antragstellung"), zu der keine Verpflichtung besteht, ist also nicht geeignet, Zweifel an der Zuverlässigkeit zu rechtfertigen. (.S. 14). Jede Sanktion der Antragsverweigerung habe zu unterbleiben, da dieser Fall (für Luftfahrer) nicht geregelt ist (S.15).

Der Bescheid wurde demnach in vollem Umfang aufgehoben.

Die Berufung wurde ausdrücklich zugelassen.

Sibylle Glässing - Deiss
Vizepräsidentin AOPA Germany e.V.
Rechtsanwältin




 

 
         
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