Ganz kurz gemäß der heute übermittelten Pressemitteilung zu unseren AOPA Musterklagen 2 BvL 8/07 und 2 BvL 9/07, die auf den Vorlagen des Verwaltungsgerichtes Darmstadt beruhten:1. Das LuftSiG bedurfte nicht der Zustimmung des Bundesrates
2. § 7 LuftSiG und die Ausgestaltung der ZÜP verstoße weder gegen die Grundrechte, noch gegen das Rechtsstaatsprinzip
Der Beschluss mit seinem vollen Wortlaut wurde noch nicht zugestellt.
Update: Inzwischen liegt uns das Urteil in voller Länge vor.
Entschieden hat der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichtes.
Offensichtlich bestehen Differenzen zwischen den beiden Senaten des Bundes-verfassungsgerichtes. Dies wurde von den Richtern des 2. Senates des Bundes-verfassungsgerichtes. bereits in der Verhandlung vom 10.02.2010 über das LuftSiG angedeutet.
Immerhin hatte der 1. Senat noch gerade erst mit Urteil vom 2. März 2010 entschieden, dass die Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgemäß ist und mit Beschluss vom 10. Juni 2010, dass die Auflage der polizeilichen Durchsuchung sämtlicher Teilnehmer einer Versammlung wegen mangelhafter Gefahrenprognose verfassungswidrig ist.
Wir müssen das leider hinnehmen. Ein Grund für Verärgerung und Enttäuschung? Sicher.
Aber kein Grund den Kopf hängen zu lassen. Denn die Entwürfe der neuen europaweit einheitlichen Vorschriften zur Lizenzierung von Piloten durch die EASA sehen ausdrücklich keine Zuverlässigkeitsüberprüfungen mehr vor, die deutschen Behördenvertreter konnten sich europaweit mit ihrer Überwachungsmentalität nicht durchsetzen. Es hat sich also ausgezahlt, dass die europäische IAOPA ihre klare Position in Brüssel bei den entsprechenden Gremien vorgetragen hat.
Das heißt: Jeder deutsche Pilot muss noch maximal eine ZÜP über sich ergehen lassen, bis die EASA-Lizenzen vermutlich im Jahr 2012/2013 kommen. Dann ist der Spuk vorbei!
SIBYLLE GLÄSSING-DEISS
AOPA-Germany
Verband der Allgemeinen Luftfahrt e. V.