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  ZÜP Berufungsverhandlung München gewonnen ! Was macht das BVerfG?
  03.03.2009

In dem AOPA Musterverfahren vor dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof, wurde heute das Urteil vom 3.3.2009 Az. 8 BV 07.496 verkündet.

Wie schon in der 1. Instanz Az.: M 24 K 06.2603 hatte das Luftamt Süd im Fall Heimo Kandler ./. Freistaat Bayern wegen der ZÜP Verweigerung verloren.

Der VGH weist in seiner Pressemitteilung vom 3.3.2009 darauf hin, dass Piloten mit bestehenden Lizenzen nicht zur ZÜP herangezogen werden dürfen. Es hätte aus verfassungsrechtlichen Gründen einer Übergangsregelung im Gesetz bedurft. Da eine solche fehle, sei das gegenüber dem Kläger angeordnete Ruhen seiner Lizenz nicht rechtmäßig. (Das gleiche Argument gilt auch im Falle eines Widerrufes der Lizenz. Die Behörden haben bundesweit keine einheitliche Haltung ob Widerruf oder das Ruhen angeordnet wurde)

Die Revision gegen dieses Urteil des VGH wurde nicht zugelassen. Hiergegen kann das Luftamt Süd Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erheben. Die Landesanwaltschaft Bayern, die das Luftamt Süd (anstelle eines Rechtsanwaltes vertritt) hat heute erklärt, die Frage einer Revision werde sehr sorgfältig geprüft. Das Urteil ist also noch nicht rechtskräftig. ( Im vergleichbaren Fall unserer gewonnenen AOPA ZÜP-Musterverfahren vor dem VGH Baden-Württemberg hatte das RP Stuttgart ausdrücklich auf die Revision verzichtet.)

Die schriftliche Ausfertigung des Urteils wird allerdings erst in etwa einem Monat vorliegen.

Hier ein kurzer Bericht von der Berufungsverhandlung in München vom 26. Februar 2009, vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof München in dieser Sache:

Gleich zu Anfang war erkennbar, dass das Gericht die Regelung im Luftsicherheitsgesetz sehr kritisch sah. Auf die Frage der sonstigen Verfassungsmäßigkeit kam es dabei allerdings für das Gericht nicht an, da eine Übergangsregelung für Altfälle (Piloten mit gültigen Lizenzen) fehle. Angesichts der umfassend bereits schriftlich vorgetragenen sonstigen Argumente wurden diese nicht noch einmal erneut mündlich erörtert.

Das Luftamt Süd wies auf die Gefährdung durch Kleinflugzeuge hin. Soeben sei von Tamilischen Rebellen in Srilanka (Ceylon) ein Bombenangriff geflogen worden.

Das Gericht wies erfreulicherweise sofort darauf hin, dass Bürgerkriegsverhältnisse oder Taten irgendwelcher Rebellen am anderen Ende der Welt nicht auf Deutschland übertragen werden können und sollten. (Es gibt allerdings sogar unbestätigte Hinweise, dass dieser Vorfall von seiten der Regierung selbst initiiert wurde, um die Presse und die Öffentlichkeit gegen die Rebellen zu manipulieren ??? )

Zu den Fragen zur ZÜP bei den anderen Fällen der Lizenzverlängerung vertreten leider alle Behörden bisher die Haltung, dass eine ZÜP vorliegen muss, sonst wird keine Lizenz neu verlängert. Bei diesen Fällen habe ich vor dem VerwG Stuttgart eine weitere AOPA-Musterklage im eigenen Namen eingereicht. Ausserdem ist eine weitere AOPA-Musterklage vor dem VerwG Neustadt/Weinstraße anhängig.

Das Bundesverfassungsgericht hat soeben angekündigt, über die Verfassungsmäßigkeit der ZÜP nach § 7 LuftSiG noch in diesem Jahr verhandeln zu wollen.


Sibylle Glässing - Deiss
Vizepräsidentin AOPA Germany e.V.
Rechtsanwältin

 




 

 
         
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