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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hier finden Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den AOPA-Letter.
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1. |
"Anzeigenauftrag" im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungstreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zwecke der Vertreibung. |
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2. |
Anzeigen sind mangels abweichender Vereinbarung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluß abzurufen. Ist im Rahmen eines Anzeigenauftrags das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist die erste Anzeige innerhalb der voranstehenden Jahresfrist abzurufen. Die weiteren Anzeigen sind innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzurufen. |
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3. |
Bei Anzeigenaufträgen über mehrere Anzeigen kann der Auftraggeber vorbehaltlich der Zustimmung des Auftragnehmers innerhalb der vereinbarten bzw. der in voranstehender Ziffer 2 genannten Frist über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abrufen. |
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4. |
Anzeigen, die zum Beispiel aufgrund einer redaktionellen Aufmachung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden von der AOPA durch Hinzufügung des Wortes "Anzeige" deutlich als Anzeigen kenntlich gemacht. |
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5. |
Die AOPA behält sich das Recht vor, Anzeigenaufträge auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses und Beilagenaufträge abzulehnen. Dies gilt insbesondere, wenn die AOPA einen Verstoß der Anzeige gegen Gesetze oder die guten Sitten feststellt oder die Veröffentlichung für die AOPA unzumutbar ist. Die AOPA behält sich vor, Beilagenaufträge aus technischen und vertrieblichen Gründen bis zur Vorlage eines Musters der Beilage abzulehnen. |
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6. |
Kann ein Anzeigenauftrag aus Gründen, die die AOPA nicht zu vertreten hat, nicht erfüllt werden, so steht der AOPA unbeschadet weiterer Rechte, ein Erstattungsanspruch in Höhe des Unterschieds zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlasses zu. Dies gilt nicht, wenn die Nichterfüllung von der AOPA zu vertreten ist. |
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7. |
Der Auftraggeber hat den Anzeigentext und einwandfreie Druckunterlagen bzw. Beilagen dem Auftraggeber rechtzeitig zu liefern. Sollten keine druckfertigen Unterlagen vorliegen behält sich die AOPA das Recht vor, die Kosten der Druckunterlagenerstellung und Offset-Filme an den Auftraggeber weiter zu verrechnen. |
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8. |
Sofern keine besonderen Größenvorschriften angegeben sind, verrechnet die AOPA die tatsächliche Anzeigenhöhe. |
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9. |
Rechnungen sind innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom Rechnungserhalt an laufenden Frist zu zahlen, sofern keine anderen Zahlungsfristen bzw. Vorauszahlungen vereinbart sind. Die AOPA gewährt keinen Skontoabzug auf Rechnungen. |
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10. |
Bei Zahlungsverzug werden Zinsen und Einziehungskosten berechnet. Die AOPA ist berechtigt, bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung von laufenden Anzeigenaufträgen bis zur Bezahlung der weiteren Anzeigen abhängig zu machen. Liegen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers vor, so kann der Verlag auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Auftragsziel, das Erscheinen weiterer Anzeigen von der Zahlung offenstehender Rechnungsbeträge sowie Vorauszahlung der weiteren Anzeigen abhängig machen. |
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11. |
Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Falls der Abdruck einer Anzeige ganz oder teilweise unleserlich, unrichtig oder unvollständig ist, kann der Auftraggeber eine Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige fordern, dies jedoch nur in dem Ausmaße, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde und auch nur dann, wenn der Auftraggeber der AOPA einen OffsetFilm bzw. eine reprofähige Vorlage zur Verfügung gestellt hat. Dem Auftraggeber steht ein Rücktrittsrecht zu, sofern die AOPA eine ihm gestellte angemessene Nachfrist zum Abdruck einer ordnungsgemäßen Ersatzanzeige nicht erfüllt. Ansprüche wegen Mängel von Anzeigenveröffentlichungen können nur innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt geltend gemacht werden. |
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12. |
Jeder Auftrag wird erst nach schriftlicher Bestätigung durch die AOPA rechtsverbindlich. |
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13. |
Die Pflicht zur Aufbewahrung von Druckunterlagen endet drei Monate nach Erscheinen der jeweiligen Anzeige, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist. |
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14. |
Fallen Agenturrabatte an, reduziert sich der eventuell fällige Mitgliederrabatt um diesen. |
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15. |
Erfüllungsort ist der Sitz der AOPA-Germany. Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingend nicht anderes vorsieht, der Sitz der AOPA-Germany. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. |
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